Satzung der DVG

In der Satzung der Deutschen Vakuum-Gesellschaft e.V. (DVG) sind alle Amtsbezeichnungen in der männlichen Form angegeben, jedoch beziehen sich alle Bestimmungen unterschiedslos und gleichberechtigt auf Personen beiderlei Geschlechts.

Präambel

Die Deutsche Vakuum-Gesellschaft ist aus der 1963 gegründeten Deutschen Arbeitsgemeinschaft Vakuum (DAGV) hervorgegangen. Die DAGV wurde von vier Organisationen getragen: der Deutschen Gesellschaft für chemisches Apparatewesen (DECHEMA), der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG), der Nachrichtentechnischen Gesellschaft und dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI). 1990 wurde die DAGV in Deutsche Vakuum-Gesellschaft (DVG) umbenannt, die sich 1991 mit der Nationalen Vakuumkommission der ehemaligen DDR vereinigte. Im Jahre 1998 wurde die DVG eingetragener Verein.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Deutsche Vakuum-Gesellschaft (DVG) e.V. mit dem Untertitel "Vakuumgestützte Wissenschaften und Technologien". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.

§2 Zweck
  1. Zweck und Aufgabe der DVG ist die Betreuung wissenschaftlicher und technischer Disziplinen auf dem Gebiet der vakuumgestützten Wissenschaften und Technologien sowie die Förderung von Arbeiten auf diesem Gebiet und ihren Anwendungen.
  2. Den in Absatz (1) genannten Gesellschaftszweck sucht die DVG insbesondere zu erreichen durch

(a) die Förderung von Forschung und Anwendung der vakuumgestützten Wissenschaften und Technologien,

(b) die Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches der vakuumgestützten Wissenschaften und Technologien,

(c) Organisation und Unterstützung von Jahrestagungen, Fachtagungen, Vorträgen, und Ausstellungen,

(d) die Förderung der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der vakuumgestützten Wissenschaften und der Vakuumtechnik

(e) Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen,

(f) die Förderung des einschlägigen Publikations- und Informationswesens,

(g) Information durch eigene publizistische Tätigkeit,

(h) Pflege von Beziehungen zu und Beteiligung an nationalen und internationalen Organisationen verwandter Zielsetzung, insbesondere der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG) und der International Union for Vacuum Science, Technique and Applications (IUVSTA), sowie

(i) fachliche Beratung von Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie

anderen öffentlichen bzw. dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen, sowie auch Normungsorganisationen.

  1. Die DVG dient ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit. Erwerbs- und sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. In Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke nach Abgabenordnung (AO) dürfen die der DVG zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und die Mitglieder keine Gewinnanteile sowie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der DVG erhalten. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der DVG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mittel

Der DVG stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Zuwendungen und Schenkungen
  3. Erträge aus satzungsmäßigen Tätigkeiten
  4. Projektmittel
  5. Vermögen und Erträge aus Vermögen
§4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
  1. Personen, Institute, Unternehmen und Körperschaften, die sich auf dem Gebiet der vakuumgestützten Wissenschaften und Technologien betätigen oder daran interessiert sind, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder der DVG werden.
  2. Die Mitglieder der DVG sind an die Satzung gebunden und gehalten, die Bestrebungen der DVG im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet - außer durch Tod - durch Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt muss der DVG- Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
  5. Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
  • bei Satzungsverletzungen,
  • bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen der DVG,
  • bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach wiederholter erfolgloser Mahnung.

Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens beim Vorstandsrat über die Geschäftsstelle Berufung einlegen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber der DVG.

  1. Die DVG erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen und korporative Mitglieder entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung. Über diese entscheidet der Vorstandsrat. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist möglich.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann der Vorstandsrat Personen, die sich um die DVG in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die zugehörige Abstimmung im Vorstandsrat muss ohne Gegenstimmen erfolgen.

§5 Beziehung zu nationalen und internationalen
  1. Die DVG kann Mitglied in anderen nationalen und internationalen Organisationen (siehe §2) werden. Die Mitgliedschaft und eine Beendigung der Mitgliedschaft in einer anderen nationalen oder internationalen Organisation werden vom Vorstandsrat beschlossen.
  2. Die DVG kann sich mit anderen Organisationen zur Zusammenarbeit assoziieren. Jede derartige Organisation erhält für einen von ihr zu bestimmenden Vertreter einen Sitz ohne Stimmrecht im Vorstandsrat, sofern sie der DVG ein entsprechendes oder ähnliches Recht einräumt. Der Vertreter ist ex officio Mitglied der DVG. Beginn und Ende einer Assoziierung zur Zusammenarbeit mit einer anderen nationalen oder internationalen Organisation werden vom Vorstandsrat beschlossen.
  3. Der Vorstandsrat benennt etwaige Vertreter der DVG für eine assoziierte Organisation.
  4. Die DVG kann sich an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Organisationen beteiligen. Beginn und Ende einer Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden vom Vorstandsrat beschlossen. Der Vorstandsrat benennt die Vertreter der DVG für eine derartige Arbeitsgemeinschaft.
§6 Organe

Die DVG hat folgende Organe:

 

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstandsrat
  3. Vorstand
  4. Geschäftsstelle
  5. Ausschüsse und Arbeitsgruppen
§7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Eine zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von mindestens 25 Mitgliedern einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung in einschlägigen Zeitschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.
  2. Zur Tagesordnung gehören regelmäßig:
  3. a) Entgegennahme des Geschäftsberichts über die Tätigkeit der Vereinigung im abgelaufenen Geschäftsjahr,
  4. b) Abnahme des Finanzberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres, Antrag auf Erteilung der Entlastung, Entgegennahme des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  5. Anträge von Mitgliedern, sofern sie entweder der Geschäftsstelle vor Aussendung der Einberufung einer Mitgliederversammlung vorliegen oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung als dringlich bestätigt sind.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Ein DVG-Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch ein anderes DVG-Mitglied vertreten lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als 5 Mitglieder vertreten.
  7. An Stelle der Beschlussfassung durch Abstimmung in einer einberufenen Mitgliederversammlung ist auch eine schriftliche Abstimmung möglich.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst (Ausnahme §12).
  9. Über jede Mitgliederversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Sie wird von der DVG veröffentlicht oder den Mitgliedern zugesandt.
§8 Vorstandsrat
  1. Mitglieder des Vorstandsrats mit Stimmrecht sind:

           (a) 9 direkt gewählte Mitglieder

           (b) die Ausschussvorsitzenden oder deren Bevollmächtigte

          Mitglieder des Vorstandsrats ohne Stimmrecht sind, soweit nicht zu (a) oder (b) gehörig,

           (c) der Vorstand der DVG

           (d) die Arbeitsgruppenvorsitzenden oder deren Bevollmächtigte

           (e) der zuletzt ausgeschiedene Präsident

           (f) die Vertreter der assoziierten Gesellschaften (§5)

           (g) der Geschäftsführer

           (h) weitere Personen, die zu einzelnen Tagesordnungspunkten vom Vorstand bestellt wurden.

  1. Ist ein Mitglied des Vorstandsrats in mehrfacher Funktion stimmberechtigtes Mitglied desselben, so stehen ihm ebenso viele Stimmen zu.
  2. Die Mitglieder des Vorstandsrats werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Gesamtheit der Mitglieder gewählt. Die Wahlordnung regelt die Einzelheiten, Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstandsrat bestimmt, welche Aufgaben, Arbeiten und Veranstaltungen durchgeführt werden sollen und bewilligt die dafür vorzusehenden Mittel.
  4. Der Vorstandsrat wählt die Mitglieder des Vorstandes gem. §9 Abs. 1.
  5. Der Vorstandsrat genehmigt die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen innerhalb der DVG (s. §11).
  6. Der Vorstandsrat kann kommissarische Vorsitzende von Ausschüssen und Arbeitsgruppen benennen, wenn diese nicht besetzt sind.
  7. Von jeder Sitzung des Vorstandsrats, des Vorstandes und der Ausschüsse werden Niederschriften angefertigt, die in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt werden. Alle zu den Sitzungen des jeweiligen Gremiums Einzuladenden sowie die sonstigen Teilnehmer der Sitzung erhalten die Niederschrift.
  8. Der Vorstandsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungsleitung regelt sich nach §9.4.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Schriftliche Abstimmungen werden auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds des Vorstandsrats durchgeführt.
§9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern.
  2. Der Vorstandsrat wählt auf die Dauer von drei Jahren einzeln aus dem Kreis der Mitglieder der DVG in schriftlicher geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Mitglieder des Vorstandes. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Einmalige Wiederwahl für den gleichen Vorstandsposten ist zulässig.
  3. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Die Stellvertreter sollen nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist.
  4. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung des Vorstandsrats und der Mitgliederversammlung. Im Falle von deren Verhinderung vertritt sie das lebens­älteste anwesende Vorstandsratsmitglied.
  5. Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle und bestellt deren Leiter.
  6. Der Präsident der DVG oder seine Stellvertreter können an den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilnehmen und haben bei Abstimmungen Stimmrecht.
  7. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandsrates und der Mitgliederversammlung aus und vertritt die Aufgaben und Interessen der DVG zwischen den Vorstandsrats- und Mitgliederversammlungen.
§10 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der DVG, einschließlich der Kassengeschäfte, nach den Weisungen des Vorstandes. Sie unterrichtet laufend den Vorstand über die Entwicklung der Arbeiten. Sie fertigt die Niederschriften der Sitzungen sowie die Rundschreiben der DVG an und unterstützt die Tätigkeit der Ausschuss- und Arbeitsgruppenvorsitzenden.

§11 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
  1. Die Bildung oder Umwandlung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen als fachliche Vereinigung von Mitgliedern wird vom Vorstandsrat beschlossen. Jedes DVG Mitglied ist berechtigt, die Gründung eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe zu beantragen. Der Vorstandsrat ist verpflichtet, den Antrag zu behandeln und seinen Beschluss dem Antragsteller mit Begründung mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung einer Gründung steht dem Antragsteller die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die in diesem Falle endgültig entscheidet.
  2. Die Entscheidung, ob eine fachliche Vereinigung von Mitgliedern eine Arbeitsgruppe oder einen Ausschuss darstellt, trifft der Vorstandsrat auf Grundlage ihrer Bedeutung. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören. Arbeitsgruppen unterscheiden sich von den Auschüssen durch ihre Mitgliederzahl, die Bedeutung ihres Arbeitsinhalts oder durch eine zeitliche Befristung. Eine Arbeitsgruppe kann auch aus nur einer Person bestehen.
  3. Jeder Ausschuss oder jede Arbeitsgruppe kann sich im Rahmen der allgemeinen Satzungen der DVG eine eigene Geschäftsordnung geben. Jeder Ausschuss oder jede Arbeitsgruppe wird von dessen/deren Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Vorsitzende eines jeden Ausschusses oder Arbeitsgruppe wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung dieses Ausschusses von den anwesenden Ausschussmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
  5. Jeder Ausschuss oder jede Arbeitsgruppe kann mit wissenschaftlichen Verbänden und Fachausschüssen benachbarter Arbeitsgebiete zusammenarbeiten und mit Zustimmung des Vorstandsrats eigene Tagungen durchführen.
  6. Ein Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe kann mit Zustimmung einer assoziierten Gesellschaft (z.B. DPG e.V.) zugleich auch eine fachliche Vereinigung innerhalb derselben sein.
§12 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung der DVG bedürfen einer schriftlichen Abstimmung unter allen Mitgliedern und der 2/3 Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung der DVG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen zu gleichen Teilen an die „Deutsche Physikalische Gesellschaft“ (DPG), Bonn und an den „Verein Deutscher Ingenieure“ (VDI), Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.